Ihre Rechte als Arbeitnehmende Eltern

Aufgrund der Corona-Pandemie können sich in den nächsten Tagen, Wochen und Monaten einige logistische Herausforderungen für Eltern ergeben, die gleichzeitig Arbeitnehmer sind. Nach der Schließung von Schulen, Kitas und Kindergärten und der zeitgleichen Empfehlung der Bundesregierung, die Kinderbetreuung aufgrund der Gefährdungslage nicht den Großeltern zu übertragen, stellt sich für viele Eltern die Frage der Vereinbarung von Job und Betreuung der Kinder.

Die Schule oder der Kindergarten meiner Kinder ist geschlossen, meine Kinder sind jedoch gesund – werde ich von meinem Arbeitgeber zur Kinderbetreuung freigestellt?
Wenn Ihr Kind noch zu klein ist, um alleine zu Hause zu bleiben und Sie keine andere Möglichkeit haben, Ihre Kinder betreuen zu lassen, haben Sie ein Recht zur Leistungsverweigerung gem. § 275 Abs. III BGB. Nach dieser Vorschrift muss der Arbeitnehmer nicht bei der Arbeit erscheinen, wenn Erbringung der Arbeitsleistung aufgrund der Kinderbetreuung unmöglich ist. In dieser Zeit müssen Sie sich keinen Urlaub nehmen.

Problematisch ist allerdings der Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn Leistungsverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen vorliegt.

Grundsätzlich verliert ein Arbeitnehmer gem. § 616 BGB seinen Anspruch auf Vergütung nicht, wenn er während einer verhältnismäßig kurzen Dauer unverschuldet zur Erbringung der Arbeitsleistung nicht in der Lage ist. Somit könnte der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer den Lohn nicht kürzen, weil dieser zu Hause bleiben muss, um auf die Kinder aufzupassen.

Diese gesetzliche Regelung ist jedoch in vielen Arbeitsverträgen eingeschränkt oder völlig ausgeschlossen, sodass der Anspruch auf Vergütung letztendlich doch entfällt. In jedem Fall muss der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Vertrag genau geprüft werden.

Dann ist es noch möglich, bezahlten Urlaub zu nehmen, sofern Sie noch Urlaubstage verfügbar haben.

Erhalte ich eine Entschädigung, wenn ich aufgrund der Kinderbetreuung einen Verdienstausfall erleide?
An dieser Stelle mal eine gute Nachricht: Ja, das Infektionsschutzgesetz sieht in § 56 Abs. 1a) vor, dass Eltern, die aufgrund der Schließung von Kindertagesstätten und Schulen ihre Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind, betreuen mussten und deswegen einen Verdienstausfall erlitten haben, eine Entschädigung in Geld erhalten. Voraussetzung ist, dass dargelegt werden kann, dass keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit bestand. Ausgeschlossen ist der Anspruch für die Zeit, in der die Einrichtungen ohnehin aufgrund von Ferien oder ähnlichem geschlossen gewesen wären.

Die Höhe des Anspruchs beträgt nach § 56 Abs. 2 Satz 4 IfSG 67 % des entstandenen Verdienstausfalls und wird für längstens sechs Wochen gewährt. Die Höchstsumme für einen vollen Monat beträgt 2016,00 Euro.

Für die Auszahlung der Entschädigung ist bei Arbeitnehmern in den ersten sechs Wochen nach § 56 Abs. 5 IfSG der Arbeitgeber zuständig. Dieser kann sich den geleisteten Betrag auf Antrag von der zuständigen Behörde erstatten lassen.

Achtung Arbeitgeber und Selbstständige: Entschädigungsansprüche müssen jedoch nach § 56 Abs. 11 IfSG innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Maßnahme – also hier der Schul- oder Kita-Schließung – bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Welche das ist, richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland.


 

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