Ihre Rechte als Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer ergeben sich viele Fragen im Zusammenhang mit der Coronapandemie, sei es aufgrund von quarantänebedingten Arbeitsausfall oder Beschränkungen am Arbeitsplatz selbst.

1. Quarantänebedingte Abwesenheit am Arbeitsplatz – wann darf der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen?
Wenn Sie sich mit dem Coronavirus angesteckt haben und Sie daher nicht am Arbeitsplatz erscheinen können, ist diese Situation dieselbe, als wenn Sie eine „übliche“ Krankheit haben, weshalb eine Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Eine Kündigung aufgrund einer Krankheit ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn Sie
– mindestens sechs Wochen im Jahr oder länger krankheitsbedingt fehlen,
– mindestens sechs Wochen im Jahr oder länger krankheitsbedingt fehlen,
– eine Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass ein Festhalten am Arbeitsvertrag für den Arbeitgeber unzumutbar ist.

Diese Voraussetzungen werden aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus nicht vorliegen.

Sollte dem Arbeitgeber wegen eines begründeten Verdachtes auf eine Infektion die Quarantäne durch das Gesundheitsamt oder eine zuständige ausländische Behörde angeordnet werden, liegt ebenfalls kein Kündigungsgrund vor.

Allerdings muss der Arbeitnehmer, wenn er trotz der Quarantäne arbeitsfähig ist, gegebenenfalls im Homeoffice arbeiten, wenn er über diese Mittel verfügt. Das leitet sich aus der allgemeinen Treuepflicht eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber ab.

Ein Grund für eine Abmahnung oder letztendlich auch eine Kündigung liegt jedoch dann vor, wenn Sie sich aufgrund der Angst einer Ansteckung auf dem Weg zum Arbeitsplatz oder am Arbeitsplatz selbst, Ihre Arbeit verweigern und nicht mehr erscheinen. Die bloße Befürchtung einer Infektion berechtigt den Arbeitnehmer auch nicht dazu, selbstständig im Homeoffice zu arbeiten.

Eine Weigerung ist nur dann denkbar, wenn das Unternehmen in dem Sie arbeiten, trotz konkreter Infektion und behördlichen Anordnungen keine Schutzmaßnahmen ergreift, um eine Verbreitung zu verhindern.

2. Wer zahlt mein Gehalt, wenn ich unter Quarantäne gestellt werde?
Wenn Sie sich mit dem Coronavirus angesteckt haben, krankgeschrieben sind und sich daher in Quarantäne aufhalten, erhalten Sie Ihr Gehalt für die nächsten sechs Wochen weiterhin vom Arbeitgeber. Nach Ablauf dieser Zeit erhalten Sie Krankengeld von der Krankgenkasse.

Liegt bei Ihnen jedoch ein begründeter Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus vor, aufgrund dessen eine vorsorgliche Quarantäne des Gesundheitsamtes angeordnet wurde, so richtet sich der Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Danach wird in den ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Dieses Geld zahlt zunächst der Arbeitgeber. Er kann sich diese Ausgaben jedoch von der zuständigen Gesundheitsbehörde ersetzen lassen. Nach dieser Zeit erhält der Arbeitnehmer seinen Verdienstausfall in Höhe des Krankengeldes direkt vom Gesundheitsamt.

3. Kann ich meinen vom Arbeitgeber genehmigten Urlaub verschieben?
Wenn Sie bereits Urlaub eingereicht haben und dieser von Ihrem Arbeitgeber genehmigt wurde, können Sie diesen nicht einfach verschieben. Selbst wenn Ihre gebuchte Reise aufgrund der Corona-Pandemie ausfällt, bleiben Sie an den Urlaubsantrag gebunden. Sollten sich in einem Betrieb die Krankheitsfälle häufen, so kann der Arbeitgeber sogar den genehmigten Urlaub gesunder Arbeitnehmer streichen, um den Betrieb aufrechtzuerhalten.


Sie haben ein Anliegen, das Sie gerne mit einem Anwalt besprechen wollen?

Dann kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie Ersteinschätzung.
Wir rufen Sie gerne so bald wie möglich zurück.

    Copyright© JuraSolutions 2021 | Datenschutz | Impressum