Ihre Rechte als Reisende

Wenn Sie für die nächsten Wochen oder Monate eine Reise ins Ausland geplant haben, stellen sich momentan natürlich viele Fragen dazu, ob die Reise überhaupt stattfinden wird, wie sich die Stornierung gestaltet und wer den entstehenden Schaden übernimmt. Hier finden Sie Ihre Rechte als Reisende!

1. Pauschal- oder Individualreise?
Zur Beantwortung dieser Fragen muss zunächst geklärt werden, ob es sich bei Ihrer Reise um eine Pauschalreise oder um eine Individualreise handelt. Eine Pauschalreise liegt nach § 651a BGB dann vor, wenn mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck der selben Reise gebucht worden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie bei einem Reiseanbieter einen Flug und eine Unterkunft zusammen gebucht haben.

2. Kann eine Pauschalreise storniert werden?
Liegt eine solche Reise vor, richtet sich die Antwort auf die Frage der Stornierung nach § 651h BGB. Danach kann der Reisende vor Reisebeginn jederzeit von der Reise zurücktreten. Normalerweise muss er dann dem Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung zahlen. Allerdings gibt es in § 651h Abs. 3 BGB eine Ausnahme, die besagt, dass der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen kann, wenn am Reiseziel unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen.

Ein solcher Umstand kann bei der derzeitigen Gesundheitslage in vielen Ländern bejaht werden. Kommt es zu Einschränkungen des öffentlichen Lebens aufgrund der Gefahr der Ansteckung mit dem Coronavirus, so beeinträchtigt das die Durchführung der Reise erheblich.

Sollten Sie also eine Pauschalreise in ein Gebiet geplant haben, das zum Reisezeitpunkt eine hohe Gefahr der Ansteckung aufweist, können Sie von der Reise zurücktreten.

3. Kann ich die einzeln gebuchten Leistungen bei einer Individualreise stornieren?
Haben Sie jedoch individuelle Reiseleistungen gebucht, steht Ihnen grundsätzlich kein Recht auf kostenfreie Stornierung oder Umbuchung aufgrund der Coronapandemie zu.

Eine Ausnahme stellen gebuchte Flüge dar.

Haben Sie einen Flug gebucht, der in Europa startet oder in Europa landet und von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt wird, richten sich Ihre Ansprüche aufgrund einer Flugannullierung nach der EU-Fluggastrechte VO 261/04. Nach Art. 8 haben Sie einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Flugticket oder auf eine Umbuchung. Sollte der Flug aufgrund coronabedingter Einschränkungen annulliert werden, haben Sie jedoch keinen Anspruch auf weitere Ausgleiszahlungen, weil die Schließung von Grenzen und die Einstellung des Flugbetriebes aufgrund einer Pandemie einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der die Verantwortlichkeit der Fluggesellschaften entfallen lässt.

Wenn Sie für Ihren Urlaub bereits eine Unterkunft gebucht haben, sollten Sie sich umgehend mit dem Vermieter in Verbindung setzen. Da bei Hotelbuchungen im Ausland in den meisten Fällen ausländisches Recht gilt, muss jede Stornierung individuell abgewickelt werden, eine pauschale Antwort darauf, ob eine kostenlose Stornierung oder Umbuchung möglich ist, gibt es nicht.

Für die Frage, ob Ihre Reiserücktrittsversicherung die Kosten für die Stornierung Ihrer Reise übernimmt, ist entscheidend, aus welchem Grund Sie die Reise nicht antreten können und was der der Versicherung zugrundeliegende Vertrag regelt.

Häufig ist es beispielsweise so, dass wenn Sie sich in behördlich angeordneter Quarantäne befinden, die Reiseversicherung nicht greift. Auch in dem Fall, indem Sie selbst an dem Coronavirus erkrankt sind, ist nicht gesichert, dass Ihre Reiserücktrittsversicherung einspringt, da die Krankheit mittlerweile zu einer Pandemie erklärt wurde und in diesem Fall in vielen AGB der Versicherungen die Leistung ausgeschlossen wird.

4. Ich befinde mich bereits im Ausland unter Quarantäne – wer zahlt für meinen Aufenthalt?
Die Frage danach, wer für die Unterbringung im Ausland aufkommt, wenn eine ausländische Gesundheitsbehörde die Quarantäne verordnet hat, ist noch nicht gerichtlich entschieden. Einzig für den Fall der Pauschalreise gibt es eine gesetzliche Regelung, die jedoch auch nicht genau auf den Fall der längerfristigen Quarantäne passt.

§ 651k BGB bestimmt, dass wenn die Rückreise nach einem Urlaub aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist, der Reiseveranstalter die notwendige Beherbergung übernehmen muss. Allerdings besteht diese Pflicht nur für insgesamt drei Tage. Da eine Quarantäne meist länger verläuft, ist fraglich, wer für die weiteren Kosten aufkommt. Möglicherweise muss der Reisende zunächst selbst zahlen und kann sich unter bestimmten Umständen später die Kosten von der Behörde wiederholen, die die Quarantäne verhängt hat. Das wird allerdings jeweils individuell im Licht der kommenden Rechtsprechung zu bewerten sein.

Hier ist zudem zu beachten, dass die oben genannte Pflicht wieder nur im Falle einer gebuchten Pauschalreise gilt. Für Individualreisende bleibt die Frage des Kostenersatzes weiterhin ungeklärt.

5. Darf mir die Fluggesellschaft nach einer Annullierung wegen Corona einen Gutschein ausstellen?
Bisher gilt: Nein! Auch wenn viele Fluggesellschaften gerade sehr gerne versuchen, Ihren Kunden Gutscheine anstatt einer Rückzahlung zu gewähren, um so finanziellen Schwierigkeiten zu entgehen, sind Sie als Reisender nicht verpflichtet, diese anzunehmen.

Gemäß Art. 5 Abs. 1a) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1a) der Fluggastrechteverordnung hat der Reisende bei einer Annullierung einen Anspruch auf Erstattung der von ihm gezahlten Ticketkosten innerhalb von sieben Tagen.
Dies ist geltendes EU-Recht und findet auch während der Coronakrise weiterhin Anwendung.

Bei der in Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung genannten Ausnahme, dass die Fluggesellschaft bei außergewöhnlichen Umständen nicht leisten braucht, ist nicht die Erstattung von geleisteten Zahlungen gemeint, sondern lediglich die zusätzliche Entschädigungszahlung, die der Reisende dann erhält, wenn er aufgrund des Verschuldens der Fluggesellschaft zu spät oder gar nicht befördert wird. Diese Ausgleichszahlung steht Reisenden momentan unzweifelhaft nicht zu.

Die Bundesregierung hat angeregt, dass eine solche Gutscheinregelung vorübergehend eingeführt werden soll. Die Regelung muss jedoch noch von der EU-Kommission genehmigt werden. Anstelle einer Rückzahlung würden Passagiere einen Gutschein erhalten, der bis Ende 2021 gültig ist. Sollte er dann nicht eingelöst worden sein, würde eine Auszahlung erfolgen. Damit Verbraucher nicht benachteiligt werden, möchte die Bundesregierung selbst diese Gutscheine finanziell absichern. Ferner gibt es eine Härtefallregelung für diejenigen, die das Geld momentan dringend brauchen. Sobald die Regelung in Kraft tritt, informieren wir darüber.


 

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