Ihre Rechte als Verbraucher

Nun, da die einzelnen Landesregierungen in vielen Bundesländern Freizeitangebote und Veranstaltungen gänzlich gestrichen haben, fragen sich viele Verbraucher, ob sie für bereits bezahlte Leistungen eine Erstattung verlangen können.

1. Werden mir Tickets für Konzerte, Fußballspiele etc. erstattet, wenn diese abgesagt wurden?
Sofern Sie bereits Tickets für Veranstaltungen, wie Theaterstücke, Sportveranstaltungen, Konzerte oder ähnliches erworben haben, können Sie das Geld dafür zurückverlangen, wenn die Veranstaltung abgesagt wird. Viele Veranstalter berufen sich in diesem Fall auf ihre AGB und weisen darauf hin, dass vorliegend höhere Gewalt herrscht. Jedoch hat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach dargelegt, dass dies eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB für den Verbraucher darstellt. Daher müssen aus rechtlicher Sicht solche Aussagen der Veranstalter nicht hingenommen werden.
Dies gilt auch dann, wenn die Veranstaltung später nachgeholt werden soll, man aber an diesem Datum nicht teilnehmen kann. Denn die Veranstaltung war für einen bestimmten Leistungszeitpunkt vorgesehen und stellt damit unserer Ansicht nach ein sogenanntes Fixgeschäft dar, sodass die vertragsgemäße Leistung nicht wie geschuldet erfüllt wurde.

UPDATE für Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltungen: Der Gesetzgeber hat mit Art. 240, § 5 EGBGB eine Regelung eingeführt, nach der ein Veranstalter von Musik-, Kultur-, Sport- oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung berechtigt ist, anstelle des Kaufpreises einen Gutschein auszustellen. Dies gilt für alle gekauften Tickets und Mitgliedschaften, die vor dem 8. März 2020 erworben wurden. Auch, wenn nur Teile der Veranstaltung nicht erbracht werden konnten, kann der Veranstalter für diesen Teil einen Gutschein ausstellen. Gutscheine sind bis zum 31.12.2021 einlösbar. Sollten sie bis dahin nicht eingelöst worden sein, werden sie ausgezahlt. Ferner gibt es eine Härtefallregelung: ist es jemandem unzumutbar, einen Gutschein anzunehmen, etwa, weil der auf das Geld momentan aufgrund der Corona-Pandemie dringend angewiesen ist, kann er einen Härtefall geltend machen und eventuell doch eine sofortige Auszahlung erhalten. Dies muss im Einzelfall geprüft werden. Diese Regelung ist am 20.05.2020 in Kraft getreten.

2. Was passiert mit meiner Dauerkarte?
Sollten Fußballspiele nachgeholt werden, würde die Leistung so gesehen vertragsgemäß erbracht werden, da keine festen Termine geschuldet sind.
Doch es stellt sich nicht nur die Frage nach der Rückerstattung von Tickets für Veranstaltungen mit einem bestimmten Datum, sondern auch die Frage nach der Mitgliedschaft in Fitnessstudios oder in Vereinen.
Viele Bundesländer haben durch ihre Landesregierungen zum Schutz der Gesundheit und der Eindämmung der Corona-Pandemie Erlasse mit Weisungen auf den Weg gebracht, die die Schließung von Freizeiteinrichtungen, sowie Begegnungsstätten des öffentlichen Lebens, welche Bildung, Kultur, Sport oder auch andere Lebensbereiche betreffen, zum Gegenstand zur Folge hat.
Zu Freizeiteinrichtungen dieser Art zählen z. B. Fitnessstudios, Sportvereine oder auch private Parkhäuser. Gerade diese Einrichtungen werden von der Mehrheit der Bevölkerung genutzt. Zwar sind die erlassenen Maßnahmen zeitlich begrenzt, allerdings ist noch nicht absehbar, wie lange die Schließungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie gelten.
Für viele Verbraucher bedeutet das momentan, dass sie einen monatlichen Mitgliedsbeitrag für eine Leistung zahlen, die sie überhaupt nicht in Anspruch nehmen können und es stellt sich die Frage, ob sie zu der Zahlung verpflichtet sind.

3. Muss ich meinen monatlichen Fitnessstudiobeitrag zahlen, obwohl das Studio geschlossen wurde?
Bei einem Vertrag zur Nutzung eines Fitnessstudios, ist der Betreiber dazu verpflichtet, seinen Kunden je nach Vertragsinhalt Leistungen wie die Bereitstellung von Geräten und Räumlichkeiten, die Betreuung durch einen Fitnesstrainer, sowie die Teilnahme an Sportkursen ermöglichen. Für diese Leistung zahlt der Nutzer einen gewissen Betrag.
Durch die Erlasse der Landesregierung, kann der Fitnessstudiobetreiber diese Leistungspflicht nicht mehr erfüllen, da er sein Studio schließen muss.
Rechtlich betrachtet liegt hier ein Fall der „objektiven Unmöglichkeit“ nach § 275 Abs. 1 BGB vor, das bedeutet, dass die Leistung weder von dem konkreten Schuldner (hier der Fitnessstudiobetreiber), noch von einem Dritten erbracht werden kann. Da im gesamten Bundesgebiet ausnahmslos alle Fitnessstudios von der Schließung betroffen sind, kann die vertragliche Leistung auch von niemand anderem erbracht werden.
Bei einer objektiv unmöglichen Leistungserbringung, entfällt auch die Pflicht für den Gläubiger, für diese Leistung zu zahlen.
Das bedeutet, dass bei der Schließung eines Fitnessstudios auch kein Beitrag mehr gezahlt werden muss. Das gilt allerdings nur für die Dauer, in der das Studio tatsächlich geschlossen ist. Nach Wiedereröffnung besteht auch die Pflicht zur Zahlung des Beitrages wieder.
Haben Sie den Beitrag für Ihr Fitnessstudio bereits im Voraus bezahlt, können Sie den Beitrag für den Zeitraum zurückfordern.

UPDATE: Auch für Fitnessstudioverträge gilt das oben unter 1. genannte Gesetz zur Gutscheinregelung. Das bedeutet, dass Fitnessstudiobetreiber berechtigt sind, anstelle einer Erstattung der Beiträge, Gutscheine auszustellen, die dann eingelöst werden können, sobald das Studio wieder geöffnet ist. Wurde der Gutschein bis zum 31.12.2021 nicht eingelöst, ist er auszuzahlen.

4. Kann ich meinen Mitgliedsvertrag beim Fitnessstudio jetzt kündigen?
Nein, eine Kündigung aufgrund der coronabedingten Schließung eines Fitnessstudios ist nicht möglich, es bleibt bei den vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen.
Zwar gibt es die Möglichkeit, Dauerschuldverhältnisse, wie den Nutzungsvertrag eines Fitnessstudios, zu kündigen. Allerdings geht das nur, wenn gem. § 314 BGB ein „wichtiger Grund“ vorliegt und ein Festhalten am Vertrag für den Kündigenden unzumutbar ist. Dabei müssen die Gründe für die Kündigung im Risikobereich des Vertragspartners liegen. Im Falle der behördlichen Schließung der Anlage zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus, kann der Fitnessstudiobetreiber nichts Anderes machen, als der Anordnung nachzukommen.
Ein besonderer Kündigungsgrund liegt nicht vor.

5. Mein Fitnessstudio hat mir angeboten, dass mein Abo für die Zeit der Schließung ruht. – Was bedeutet das?
Einige Fitnessstudio-Anbieter behalten ihren Kunden durch AGB-Reglungen vor, ihre Mitgliedschaft über einen begrenzten Zeitraum und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ruhen zu lassen. Liegen die Voraussetzungen vor, werden die Kunden in dieser Zeit von ihrer Zahlungsverpflichtung frei. Dies könnte z.B. bei eigener Betroffenheit von dem Coronavirus durch Infektion oder Quarantäne in Anspruch genommen werden.

6. Mein Fitnessstudio hat mir einen Zugang zu Onlinekursen ermöglicht. Habe ich trotzdem die Möglichkeit, die Zahlung meines Beitrages einzustellen oder muss ich diese Ersatzleistung annehmen?
Dies hängt im Einzelfall von der Ausgestaltung des jeweiligen Vertrages ab.
Einige Fitnessstudios sind bereits dazu übergegangen, von Fitnesstrainern erstellte und/ oder angeleitete Videos online zur Verfügung zu stellen. Dadurch soll den Kunden die Möglichkeit eröffnet werden, zumindest teilweise an den Sportangeboten und –kursen teilzunehmen. Ist eine bestimmte Leistung nicht explizit in den Räumlichkeiten des Fitnessstudios geschuldet und hat der Kunde anderweitig Zugang zu den vereinbarten Leistungen, dann bleibt er oder sie nach unserer Einschätzung dazu verpflichtet, den monatlichen bzw. jährlichen Beitrag zu entrichten.
Ob der Internetauftritt des Fitnessstudio-Anbieters einer vollständigen Erfüllung der Leistungspflicht gleichsteht, muss jedoch einzelfallabhängig beurteilt werden.

7. Darf mein Fitnessstudio meine Vertragslaufzeit um die Dauer der Schließung verlängern?
Nein, das darf es ganz klar nicht. Zu Beginn wurde ein Vertrag abgeschlossen, dessen wesentlicher Vertragsbestandteil auch die festgelegte Dauer ist. Wurde der Vertrag also am 01.01.2020 geschlossen, kann er zum 31.12.2020 gekündigt werden. Da es sich um einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages handelt, ist eine einseitige Verlängerung durch das Studio nicht zulässig. Sollten Sie sich hingegen damit einverstanden erklären, ist eine Verlängerung selbstverständlich möglich.

8. Gibt es eine abweichende Rechtslage für die Mitgliedschaft in Vereinen oder gilt das gleiche wie für Fitnessstudios?
Wenn Sie in einem Verein Mitglied sind und dieser aufgrund der Einschränkungen durch die Coronakrise momentan nicht in der Lage ist, die üblicherweise angebotenen Leistungen durchzuführen, müssen Sie in der Regel trotzdem Ihren Mitgliedsbeitrag weiterzahlen.
Das liegt daran, dass Sie dafür zahlen, in dem Verein „Mitglied“ zu sein. Das bleiben Sie auch dann, wenn dieser seine Aktivitäten vorübergehend einstellt. Denn Inhalt einer Mitgliedschaft in einem Verein ist die Förderung eines gemeinsamen Zwecks. Neben sportlichen Aktivitäten sind auch soziale Komponenten enthalten. Im Gegensatz dazu erhalten Sie durch Ihren Fitnessstudiobetrag nur das Recht, das Studio zu nutzen.


 

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